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Ab in den Urlaub

Icon Calendar07.01.2025

Urlaub: Pflichten & Rechte

Für manche hat er schon begonnen, für die meisten steht er noch an: der ersehnte Sommerurlaub. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf wie viel bezahlten Urlaub im Jahr? Darf ich auf meine zwei Wunschwochen im Juli beharren, oder kann ich – im Gegensatz dazu – auf die Urlaubstage auch verzichten und mir stattdessen das Geld auszahlen lassen? 

Österreicher müsste man sein. Zumindest, wenn es um den Urlaub geht. Denn in unserem Nachbarland haben Arbeitnehmer einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf sage und schreibe 38 freie Tage, davon 26 bezahlte Urlaubs- und 13 Feiertage. In Italien sind es zum Vergleich „nur“ 20 Urlaubs- und 12 Feiertage, was immerhin einem guten Durchschnitt unter allen OECD-Ländern entspricht (siehe Infokasten). Außerdem sind die 20 Tage bzw. 4 Wochen lediglich der Mindestanspruch, der durch Kollektivverträge oder Arbeitsverträge in der Regel aufgestockt wird. So werden beispielsweise im Handel aktuell 26 Urlaubstage gewährt.

Unverzichtbares Recht

Laut Verfassung ist Urlaub ein „unverzichtbares Recht“, das weder verkauft, noch verschenkt werden darf. Es ist also nicht möglich, sich den Urlaub auszahlen zu lassen – auch nicht einen Teil der Tage – oder ihn an Kollegen weiterzugeben. Falsch liegen auch Arbeitnehmer, die glauben, sie könnten den Zeitpunkt ihres Urlaubes selbst festlegen. „Die Entscheidung, wann der Urlaub genossen wird, liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber“, stellt der Arbeitsrechtsberater Josef Tschöll klar. Allerdings weist das Gesetz die Arbeitgeber ein wenig in die Schranken, indem es verlangt, bei der Urlaubseinteilung „die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen“. 

Um diesen etwas schwammigen Formulierungen gerecht zu werden, hat sich vielfach die ungeschriebene Regel durchgesetzt, dass Mitarbeiter 2 der 4 Wochen am Stück genießen können, sofern sie das wünschen. Der Rest wird nach Bedarf aufgeteilt. „Bei einer Betriebsschließung, etwa zu Ferragosto, sind die Mitarbeiter natürlich verpflichtet, einen Teil ihres Urlaubs zu nehmen“, erklärt Josef Tschöll. Umgekehrt spielt sich Urlaub zu Ferragosto als Mitarbeiter im Gastgewerbe in der Regel nicht. In diesem oder in ähnlichen Fällen kann der Arbeitgeber auch eine Urlaubssperre verhängen. Außerdem hat ein Unternehmen die Möglichkeit, aus nachweislich dringenden Gründen ein Urlaubsansuchen abzulehnen, den Urlaub kurzfristig zu annullieren oder jemanden aus dem Urlaub zurückzuholen. Eine von vornherein verpflichtende Erreichbarkeit im Urlaub gibt es allerdings nicht.

Verfällt nicht

Dass der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht 1,5 Jahre nach dem betreffenden Jahr aufgebraucht wird, ist übrigens ein Märchen. „Urlaub verfällt nicht“, sagt der Arbeitsrechtsberater. Nach 18 Monaten trete lediglich eine Bestimmung zu den Sozialbeiträgen in Kraft, die aber keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch hat. Josef Tschöll rät Arbeitgebern und Arbeitnehmern, jedes Jahr gemeinsam einen Urlaubsplan zu erstellen, um böses Blut unter Kollegen und Urlaubsüberstände zu vermeiden. „Grundsätzlich sollte eine Personalverwaltung stets ein Auge auf die Urlaubssituationen haben und wenn sich zu viele Tage ansammeln, mit den betreffenden Personen einen Abbauplan erstellen.“ Das könnte vor allem dann notwendig sein, wenn eine Hochzeit ansteht, denn auch der Heiratsurlaub im Ausmaß von zwei Wochen ist verpflichtend vorgesehen und darf nicht ausgezahlt werden.

Noch ein Hinweis: Wer während seines Urlaubs erkrankt, sollte sich umgehend krankschreiben lassen, um die Urlaubstage nicht zu verlieren und nachholen zu können. 

Feiertage und „Permessi“

Neben dem Urlaub sehen gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Bestimmungen weitere Freistunden vor. So erinnert die Diskussion um den Josefitag regelmäßig daran, dass 1977 in Italien 4 kirchliche Feiertage abgeschafft worden sind. Zusätzlich zum 19. März waren das Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und Peter/Paul am 29. Juni. Als Ersatz dafür bekommen Arbeitnehmer in Vollzeit seither insgesamt 32 Stunden Freistellung pro Jahr, Teilzeitbeschäftigte entsprechend weniger. Außerdem sehen verschiedene Kollektivverträge eine sogenannte Arbeitszeitreduzierung vor (Permessi). „Diese Freistunden sind im Zuge der Gewerkschaftsforderungen nach einer 36-Stunden-Woche eingeführt worden“, erklärt Josef Tschöll, „und zwar als eine Art Zugeständnis, um die Forderung abzuwenden.“ Die Anzahl der „Permessi“ hängt vom Kollektivvertrag und der Einstufung ab. Gedacht sind die Freistunden vor allem für kleinere Erledigungen, die weniger als einen Tag in Anspruch nehmen. Bei Feiertagsersatz und „Permessi“ gilt: Die Bezahlung der Freistunden ist möglich.

Übrigens: Wer kündigt und noch Resturlaub hat, der hat auf jeden Fall Anspruch, dass ihm dieser ausgezahlt wird. Umgekehrt kann es passieren, dass jemand zusätzlichen Urlaub braucht. Wird er genehmigt, erhält er im Jahr darauf entsprechend weniger Urlaubstage.

Island top, USA flop

Bei der Meisterschaft der OECD-Länder in der Disziplin Urlaub hat ein kleiner Inselstaat die Nase vorn. Island führt die Rangliste mit insgesamt 39 freien Tagen im Jahr an, davon sind 24 gesetzlich vorgesehene Urlaubstage und 15 Feiertage. Nach Österreich mit 38 folgt Spanien mit 36 Tagen. Mehrere Länder kommen auf 35 Tage: Frankreich, Portugal, Schweden, Luxemburg, Slowakei, Lettland und Litauen. Es folgen Dänemark mit 34 sowie Polen, Slowenien und Kolumbien mit 33 Tagen. Tschechien und Italien gewähren 32, Norwegen, Estland, Ungarn, Neuseeland und Finnland 31 Tage. Belgien und Südkorea mit jeweils 30 Tagen folgen Deutschland, Irland, die Niederlande und die Schweiz mit 29 freien Tagen. Weiter auf der Rangliste sind die Türkei (28), Australien (27), Großbritannien, Japan und Griechenland (26) sowie Israel (25). Chile gewährt lediglich 20, Kanada 19 und Mexiko nur 14 freie Tage. Absolutes Schlusslicht sind die USA. Dort gibt es überhaupt keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, lediglich zehn Feiertage. Die Amerikaner überlassen es den Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Erholung zu gewähren. 

Übrigens: Urlaubs-„Weltmeister“ sind angeblich die Iraner, die 53 Tage frei haben, davon 27 wegen gesetzlicher Feiertage.